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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand August 2021)
I. Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ist soweit nicht anders vereinbart in vollem Umfang mit Abschluss der Arbeiten und Fertigmeldung durch den Auftragnehmer fällig.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers am 1. Tag nach Fälligkeit in Verzug.
- Verzugszinsen werden in Höhe von 5% (Privat) oder 9% (Gewerbe) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in Rechnung zu stellen.
- Sind die angebotenen Leistungen nach Vorkasse vereinbart, werden die Arbeiten erst nach Eingang auf unser Konto begonnen.
II. Ausführung
- Der Auftraggeber hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer während der gesamten Bauzeit unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
- Anschlüsse für Wasser/Abwasser und Energie nach Angaben des AN
- Die Bereitstellung ausreichender Stellplätze für Fahrzeuge und Container.
- Soweit notwendig, Gerüststellung mit Fallschutz nach innen und außen nach den Vorschriften ( z. B. DGUV ) der BG Bau.
- Soweit notwendig, Bereitstellung von Aufzug und/oder Kran.
- Bereitstellung sanitärer Anlagen nach den Regeln der technischen Richtlinien für Gefahrstoffe Nr. 519 (TRSG) bzw. der Arbeitsstättenverordnung.
- Gerüste sind grundsätzlich mit Benutzungsplan / Kennzeichnung inkl. ausgefüllter Checkliste, durch die befähigte Person des Gerüsterstellers sichtbar zu Kennzeichnen.
- sind die unter f. aufgeführten Anforderungen nicht, auch teilweise nicht erfüllt darf das Gerüst durch uns nicht betreten oder zur Ausführung von Arbeiten benutzt werden.
- Es liegt in der Pflicht des Gerüstbestellers für ein,den aktuellen Vorschriften entsprechendes Gerüst zu sorgen.Ist das nicht gegeben sind wir berechtigt ohne weitere Ankündigung den enstehenden Arbeitsausfall mit einer Vergütung von € 65.00 je Std. in Rechnung zu stellen. Wird das Gerüst nicht in angemessenem Zeitraum den Regeln entsprechend nachgebessert, sind wir berechtigt 50% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn zu berechnen.
- Der Auftraggeber stellt den ungehinderten Zugang zum Objekt zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten sicher, gegebenenfalls auch durch die Errichtung einer Straßensperre,soweit dies erforderlich ist. Des Weiteren hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass, soweit erforderlich, öffentlicher Raum zur Verfügung gestellt wird und dafür die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten die Sicherung der Baustelle, Zugang zu Gerüsten, Arbeitsbereichen, sowie der Verkehrswege, etc. gegen betreten Dritter sicher.
III. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
- Sind für die ordnungsgemäße Erfüllung oder den Abschluss der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Leistungen erforderlich, werden diese nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Bei einer nach Auftragserteilung erfolgten Reduzierung oder Erweiterung des Auftrages behält sich der Auftragsnehmer eine Nachkalkulation vor.
IV. Haftung
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass vor Beginn der Arbeiten im Außenbereich und im lnnenbereich sämtliche Flächen geräumt sind bzw. ein ausreichender Schutz vor herabfallenden Gegenständen oder eindringendes Wasser gewährleistet ist.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass vor Beginn der Arbeiten die Sprinkler- und Alarmanlagen abgeschaltet wurden.
- Bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtung aus II Ausführung Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 haftet der Auftragnehmer für dadurch entstehende Schäden nicht.
- Der Auftraggeber sichert nach Demontage des Daches und / oder der Fassade - auch bei Abschnitten – das Bauwerk vor eindringendem Wasser.
Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung.
- Soweit Reinigungsarbeiten erforderlich werden, die über das Angebotsvolumen hinausgehen, sind diese gesondert nach ortsüblichen Preisen zu vergüten.
V. Termine / Ausführungsfristen
- Bei Vereinbarung einer Ausführungsfrist wird die Frist entsprechend verlängert, soweit die Arbeiten witterungsbedingt / seuchenbedingt nicht ausgeführt werden können.
- Das Angebot gilt für die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung durch den Auftragnehmer bestanden. Ändern sich diese nach Abgabe des Angebots wesentlich, ist das Angebot anzupassen und ein eintretender Mehraufwand zu vergüten.
VI. Schriftverkehr
- Der Auftragnehmer ist berechtigt alle erforderlichen Unterlagen, Rechnungen, Entsorgungsnachweise, sonstige Bescheinigungen etc. per E – Mail zu übersenden.
- Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform.
VII. Behinderungen
- Bei bauseitiger Behinderung ist der Auftragnehmer berechtigt die Verzögerung, Wartezeiten usw. mit einem Nettostundenlohn von € 55,00 je Arbeiter in Rechnung zu stellen.
Sind zusätzliche An-und Abfahrten erforderlich werden diese nach Aufwand berechnet. Das gilt auch wenn die Behinderung durch vom AG bestellte Firmen verursacht werden. Der AG ist in solchem Fall nicht an vereinbarte Termine gebunden und kann für verspätete Ausführungen nicht in Regress genommen werden.
- Eine Behinderung durch den AG wird vom AN mit Auflistung der Kosten dem AG unverzüglich, jedoch vor der Rechnungsstellungt zugesendet.
VIII. Zahlungen
- Die gesamte Rechnungssumme, ohne Kürzung ist innerhalb Tagen eingehend per Überweisung auf unser Konto zur Zahlung fällig.
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